Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines Handelsgewerbes weiterzuverkaufen, jedoch nur unter der Bedingung, daß er seinen Kunden unwiderruflich anweist, die noch offene Forderung des Lieferers in der vom Lieferer selbst bekanntgegebenen Höhe an diesen direkt und für Rechnung des Bestellers zu bezahlen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Sofern der Besteller die Vorbehaltssache an einen Dritterwerber weiter veräußert, der die Vorbehaltssache nicht sofort bezahlt, hat der Besteller den Dritterwerber schriftlich anzuweisen, daß dieser die Vorbehaltssache im Namen des Lieferers als Vorbehaltseigentümer innehat und daß der Dritterwerber sämtliche Zahlungen für Rechnung des Bestellers an den Lieferer direkt zu leisten hat, bis die Forderungen des Lieferers in der von diesem bekanntgegebenen Höhe abgedeckt sind; der Besteller hat den Lieferer hievon zu verständigen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritterwerber oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit dem Dritterwerber Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Dritterwerber in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50 % übersteigt.
Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen samt Anhang das Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.
Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-Verbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Die Kosten, die bei Rücknahme der Vorbehaltsware anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers.